Mahnverfahren |
Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss
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Soll, was heute die Regel ist, in Forderungen und Rechte hinein gepfändet werden, so wird dem Drittschuldner (der, der dem Schuldner etwas schuldet) ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (PfÜB) zugestellt. Will der Gläubiger sich seine Ansprüche schon vor der Zustellung des PfÜB sichern, kann er durch ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO die pfändbare Masse vor der Auszahlung an den Schuldner blockieren. Die Auszahlung an den Gläubiger erfolgt aber erst, wenn innerhalb von 4 Wochen ein PfÜB zugestellt wird. Mit einem PfÜB werden folgende Ansprüche geltend gemacht: Anspruch A (an Arbeitgeber, Arbeitsamt und Versicherungsträger)
Anspruch B (an Arbeitgeber)
Anspruch C (an Finanzamt)
Anspruch D (an Finanzamt)
Anspruch E (an Banken)
Anspruch F (an Lebensversicherungsgesellschaft)
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