Mahnverfahren
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss


Soll, was heute die Regel ist, in Forderungen und Rechte hinein gepfändet werden, so wird dem Drittschuldner (der, der dem Schuldner etwas schuldet) ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (PfÜB) zugestellt. Will der Gläubiger sich seine Ansprüche schon vor der Zustellung des PfÜB sichern, kann er durch ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO die pfändbare Masse vor der Auszahlung an den Schuldner blockieren. Die Auszahlung an den Gläubiger erfolgt aber erst, wenn innerhalb von 4 Wochen ein PfÜB zugestellt wird.

Mit einem PfÜB werden folgende Ansprüche geltend gemacht:

Anspruch A (an Arbeitgeber, Arbeitsamt und Versicherungsträger)

    • Arbeitseinkommen
    • Leistungen nach Sozialgesetzbuch

Anspruch B (an Arbeitgeber)

    • Aushändigung der Lohnsteuerkarte

Anspruch C (an Finanzamt)

    • Zahlung der Arbeitnehmer Sparzulage

Anspruch D (an Finanzamt)

    • Durchführung der EkSt - Veranlagung

Anspruch E (an Banken)

    • Kontenpfändung
    • Gläubigeransprüche
    • Sparguthaben, auch Kündigung
    • Wertpapiererträge
    • Zutritt zum Bankschließfach
    • Rückübertragung von Sicherheiten

Anspruch F (an Lebensversicherungsgesellschaft)

    • alle LV - Verträge
    • Bestimmung des Begünstigten
    • Kündigung, Beitragsfreistellung

 

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