Vollstreckungsschutz
§765a ZPO
Vollstreckungsschutz, weil Vollstreckung eine besondere Härte darstellt oder mit den "guten Sitten” unvereinbar ist.
§766 ZPO
Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
§767 ZPO
Vollstreckungsabwehrklage bei Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch
§771 ZPO
Drittwiderspruchsklage, wenn gepfändetes Gut nicht dem Schuldner gehört