Mahnverfahren
Unpfändbarkeit


  • Arbeitseinkommen nach Pfändungstabelle
  • die Hälfte der Mehrarbeitsvergütungen
  • Urlaubsgeld in üblicher Höhe
  • Aufwandsentschädigungen
  • 50 % des Weihnachtsgeldes, max. € 500,00
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen
  • Erziehungsgeld und Studienbeihilfen
  • Sterbe- und Gnadenbezüge
  • Blindenzulagen
  • Renten wegen Verletzungen von Körper und Gesundheit
  • Unterhaltsrenten
  • Fürsorgeeinkünfte aus Stiftungen
  • Witwen- und Waisenrenten bis € 3.579,00
  • Anspruch auf Sozialhilfe
  • bei Taschenpfändung: der wöchentliche Anteil gem. Pfändungstabelle (spielt kaum noch eine Rolle)
  • bei Kontopfändung: Unpfändbare Zugänge sind 7 Tage nicht zu pfänden, dann gehören sie zum Vermögen und sind pfändbar.

Austauschpfändung ist möglich (§811 a ZPO)

Die Unterhaltspfändung ist weniger beschränkt, d.h. es gilt eine vom Gericht festzusetzende Pfändungsgrenze, die auch unterhalb der Werte in der Pfändungstabelle liegen kann.

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