- Arbeitseinkommen
nach Pfändungstabelle
- die Hälfte der Mehrarbeitsvergütungen
- Urlaubsgeld in üblicher
Höhe
- Aufwandsentschädigungen
- 50 % des Weihnachtsgeldes,
max. € 500,00
- Heirats- und Geburtsbeihilfen
- Erziehungsgeld und
Studienbeihilfen
- Sterbe- und Gnadenbezüge
- Blindenzulagen
- Renten wegen Verletzungen
von Körper und Gesundheit
- Unterhaltsrenten
- Fürsorgeeinkünfte aus
Stiftungen
- Witwen- und Waisenrenten
bis € 3.579,00
- Anspruch auf Sozialhilfe
- bei Taschenpfändung:
der wöchentliche Anteil gem. Pfändungstabelle (spielt kaum noch eine
Rolle)
- bei Kontopfändung:
Unpfändbare Zugänge sind 7 Tage nicht zu pfänden, dann gehören sie zum
Vermögen und sind pfändbar.
Austauschpfändung ist
möglich (§811 a ZPO)
Die Unterhaltspfändung
ist weniger beschränkt, d.h. es gilt eine vom Gericht festzusetzende Pfändungsgrenze,
die auch unterhalb der Werte in der Pfändungstabelle liegen kann.
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