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Insolvenzrecht
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Eröffnungsantrag
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§ 305 (1) 1.eine Bescheinigung....(siehe vorige Seite) 2.den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; 3.ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen ist die Erklärung beizufügen, daß die in diesen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; (geeignet sind auch Forderungsaufstellungen der Gläubiger, auf die Bezug genommen werden kann, § 305(2), Anm. d. Verf.) 4.einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisses des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
Vom Schuldner zu stellen:
Mit Hilfe der Schuldnerberatungsstelle:
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