Insolvenzrecht
Eröffnungsantrag

§ 305 (1)

    1.eine Bescheinigung....(siehe vorige Seite)

    2.den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;

    3.ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen ist die Erklärung beizufügen, daß die in diesen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; (geeignet sind auch Forderungsaufstellungen der Gläubiger, auf die Bezug genommen werden kann, § 305(2), Anm. d. Verf.)

    4.einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisses des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

 

Vom Schuldner zu stellen:

  • Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung

Mit Hilfe der Schuldnerberatungsstelle:

  • Bescheinigung über den erfolglosen Versuch der außergerichtlichen Einigung
  • Vermögensverzeichnis
  • Gläubigerverzeichnis
  • Forderungsverzeichnis
  • Schuldenbereinigungsplan
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