|
Insolvenzrecht
|
Außergerichtliche
Einigung
|
|
§ 305 (1) Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen: 1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; 2. ....
In der Regel wird eine Schuldnerberatungsstelle die Vergleichsverhandlung führen und darüber eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Auch die Verzeichnisse und den Schuldenbereinigungsplan wird die Beratungsstelle für den Eröffnungsantrag vorbereiten müssen.
|
|
| <<zurück<< | |