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§ 765a
(1)
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme
der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder
einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses
des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die
mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732
Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein
Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden
Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme
zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis
zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine
Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des
Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen
ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten
Räumungstermin zu stellen, es sei denn, daß die Gründe, auf denen der
Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner
ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert
war.
(4) Das Vollstreckungsgericht
hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht
auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung
von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz
1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
§ 766
(1) Über Anträge,
Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen,
entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs.
2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht
steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert,
einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung
dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher
in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
§ 767
(1) Einwendungen,
die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind
von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges
geltend zu machen.
(2) Sie sind
nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach
dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften
dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden
sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner
muß in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen,
die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
§ 771
(1) Behauptet
ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die
Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die
Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen,
in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die
Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als
Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die
Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen
Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend
anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung
zulässig.
§ 794
(1) Die Zwangsvollstreckung
findet ferner statt:
1. aus Vergleichen,
die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten
zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in betreff
eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor
einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten
Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118
Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a. aus Beschlüssen,
die in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
den Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel abändern oder den Antrag
zurückweisen;
3. aus Entscheidungen,
gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, dies gilt nicht
für Entscheidungen nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 3 und § 620b in Verbindung
mit § 620 Satz 1 Nr. 1, 3; 3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den
§§ 127a, 620 Satz 1 Nr. 4 bis 9, §§ 621f, 644;
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus Entscheidungen,
die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen
rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b. aus Beschlüssen
nach § 796b oder § 796c;
5. aus Urkunden,
die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb
der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen
sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer
vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung
gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum
betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden
Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
(2) Soweit nach
den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs.
2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung
erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß der Beteiligte in einer
nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung
in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
§ 803
(1) Die Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter
ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung
der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2) Die Pfändung
hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände
ein Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt.
§ 811a
(1) Die Pfändung
einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 unpfändbaren Sache kann zugelassen
werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein
Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur
Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überläßt;
ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder
nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden,
daß dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus
dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).
(2) Über die
Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht
auf Antrag des Gläubigers durch Beschluß. Das Gericht soll die Austauschpfändung
nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere
wenn zu erwarten ist, daß der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes
erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger
angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen
Betrag fest. Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der
festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten;
er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.
(3) Der dem
Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.
(4) Bei der
Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten
Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.
§ 845
(1) Schon vor
der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels
durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die
Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der
Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen,
und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die
Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher
hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn
er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Der vorherigen
Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels
bedarf es nicht.
(2) Die Benachrichtigung
an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes ( § 930), sofern
die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist
beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.
§ 850f
(1) Das Vollstreckungsgericht
kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c,
850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen,
wenn
a) der Schuldner
nachweist, daß bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der
Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im
Sinne des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes für sich und für
die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b) besondere
Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c) der besondere
Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere
die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange
des Gläubigers nicht entgegenstehen.
(2) Wird die
Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf
Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht
auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner
ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt
und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) Wird die
Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten
Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen,
in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich
3.744 Deutsche Mark (wöchentlich 864 Deutsche Mark, täglich 172,80 Deutsche
Mark) beläuft, über die Beträge hinaus, die nach § 850c pfändbar wären,
auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der
Belange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen.
Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich bei
einem Arbeitseinkommen von monatlich 3.744 Deutsche Mark (wöchentlich
864 Deutsche Mark, täglich 172,80 Deutsche Mark) aus § 850c ergeben würde.
§ 864
(1) Der Zwangsvollstreckung
in das unbeweglic che die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften
gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke,
die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen
werden können.
(2) Die Zwangsvollstreckung
in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1
bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig,
wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn
sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil
als solcher belastet ist.
§ 883
(1) Hat der
Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher
Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen
und dem Gläubiger zu übergeben.
(2) Wird die
herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet,
auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß
er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.
(3) Das Gericht
kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung
beschließen.
(4) Die Vorschriften
der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.he Vermögen unterliegen außer
den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen
Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen
sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
(2) Die Zwangsvollstreckung
in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1
bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig,
wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn
sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil
als solcher belastet ist.
§ 883
(1) Hat der
Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher
Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen
und dem Gläubiger zu übergeben.
(2) Wird die
herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet,
auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß
er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.
(3) Das Gericht
kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung
beschließen.
(4) Die Vorschriften
der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
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