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Erster Abschnitt.
Anwendungsbereich
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Dieses
Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen
einer Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler),
und einer natürlichen Person, es sei denn, daß der Kredit nach dem Inhalt
des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher).
(2) Kreditvertrag
ist ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen
Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen
Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.
(3) Kreditvermittlungsvertrag
ist ein Vertrag, nach dem ein Kreditvermittler es unternimmt, einem Verbraucher
gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum
Abschluß eines Kreditvertrages nachzuweisen.
§ 2. Lieferung
in Teilleistungen oder wiederkehrenden Leistungen
Die Vorschriften
des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des § 7 Abs. 1, 2 und 4 und des § 8
gelten entsprechend, wenn die Willenserklärung des Verbrauchers auf den
Abschluß eines Vertrages gerichtet ist, der
1.die Lieferung
mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum
Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in
Teilleistungen zu entrichten ist;
2.die regelmäßige
Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat;
3.die Verpflichtung
zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.
§ 3. Ausnahmen
(1) Dieses
Gesetz findet keine Anwendung auf Kreditverträge und auf Verträge über
die Vermittlung oder den Nachweis von Kreditverträgen,
1. bei denen
der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokreditbetrag) oder Barzahlungspreis
vierhundert Deutsche Mark nicht übersteigt;
2. wenn der
Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis
100.000,-- Deutsche Mark übersteigt;
3. durch die
dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub von nicht mehr als drei Monaten eingeräumt
wird;
4. die ein Arbeitgeber
mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen
Sätzen liegen.
(2) Keine
Anwendung finden ferner
1. § 4 Abs.
1 Satz 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3 und § 14 auf Finanzierungsleasingverträge;
2. die §§ 7,
9 und 11 bis 13 auf Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung
durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich
abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wird; der Sicherung
durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung
gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird;
die §§ 4 bis 7 und 9 Abs. 2 auf Kreditverträge, die in ein nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen
oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle
Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluß des Vertrages in Rechnung gestellten
Kosten des Kredits sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der
Jahreszins oder die Kosten geändert werden können.
Zweiter Abschnitt.
Kreditvertrag
§ 4. Schriftform,
erforderliche Angaben
(1) Der
Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form. Die Urkunde muß angeben
1. bei Kreditverträgen
im allgemeinen
a) den Nettokreditbetrag,
gegebenenfalls die Höchstgrenze des Kredits;
b) wenn möglich
den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen
einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten;
c) die Art und
Weise der Rückzahlung des Kredits oder, wenn eine Vereinbarung hierüber
nicht vorgesehen ist, die Regelung derVertragsbeendigung;
d) den Zinssatz
und alle sonstigen Kosten des Kredits, die im einzelnen zu bezeichnen
sind, einschließlich etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten;
e) den effektiven
Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender
Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen
mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen
Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf
welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung
oder aus einem Zuschlag zu dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung
des effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
f) die Kosten
einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit
dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
g) zu bestellende
Sicherheiten;
2.bei Kreditverträgen,
die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten
anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben,
a) den Barzahlungspreis;
b) den Teilzahlungspreis
(Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden
Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten);
c) Betrag, Zahl
und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
d) den effektiven
Jahreszins;
e) die Kosten
einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen
wird;
f) die Vereinbarung
eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit.
Der Angabe eines
Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht,
wenn der Kreditgeber nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen
erbringt.
(2) Effektiver
Jahreszins ist die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages oder
des Barzahlungspreises anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung
des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich
nach § 4 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
(3) Der
Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
§ 5. Überziehungskredit
(1) Die
Bestimmungen des § 4 gelten nicht für Kreditverträge, bei denen ein Kreditinstitut
einem Verbraucher das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter
Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für den in Anspruch genommenen
Kredit keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen
nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut
hat den Verbraucher vor der Inanspruchnahme eines solchen Kredits zu unterrichten
über
1. die Höchstgrenze
des Kredits;
2. den zum Zeitpunkt
der Unterrichtung geltenden Jahreszins;
3. die Bedingungen,
unter denen der Zinssatz geändert werden kann;
4. die Regelung
der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen
der Nummern 1 bis 4 sind dem Verbraucher spätestens nach der ersten Inanspruchnahme
des Kredits schriftlich zu bestätigen. Ferner ist der Verbraucher während
der Inanspruchnahme des Kredits über jede Änderung des Jahreszinses zu
unterrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz
4 können auch in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
(2) Duldet
das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das
Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den
Verbraucher über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen
Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem
Kontoauszug erfolgen.
§ 6. Rechtsfolgen
von Formmängeln
(1)
Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten
ist oder wenn eine der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis f und
Nr. 2 Buchstabe a bis e vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet
eines Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den Fällen des §
4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt
oder den Kredit in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Kreditvertrag
zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d) auf den
gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder
anfänglichen effektiven Jahreszinses oder die Angabe des Gesamtbetrages
nach Buchstabe b fehlt. Nicht angegebene Kosten werden vom Verbraucher
nicht geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung
der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. Ist nicht angegeben,
unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden
können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Verbrauchers
zu ändern. Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert
werden; dies gilt nicht, wenn der Nettokreditbetrag 100.000 Deutsche Mark
übersteigt.
(3) Ungeachtet
eines Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den Fällen des §
4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben
oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens
mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises
oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht
genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die Bestellung
von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden.
(4) Ist
der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben,
so vermindert sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der dem Kreditvertrag
zugrunde gelegte Zinssatz, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der
Teilzahlungspreis um den Vomhundertsatz, um den der effektive oder anfängliche
effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
§ 7. Widerrufsrecht
(1) Die
auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des
Verbrauchers wird erst wirksam, wenn der Verbraucher sie nicht binnen
einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft.
(2) Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Verbraucher eine drucktechnisch
deutlich gestaltete und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende
Belehrung über die Bestimmung nach Satz 1, sein Recht zum Widerruf, dessen
Wegfall nach Absatz 3 sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers
ausgehändigt worden ist. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 2 belehrt,
so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollständiger Erbringung
der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß
des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.
(3) Hat
der Verbraucher in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das Darlehen
empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht
binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung
des Darlehens zurückzahlt.
(4) Auf
den Widerruf findet im übrigen § 3 des Gesetzes über den Widerruf von
Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften Anwendung.
(5) Die
Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten
Kreditverträge, wenn der Verbraucher nach dem Kreditvertrag den Kredit
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten
zurückzahlen kann.
§ 8. Sondervorschrift
für Versandhandel
(1) Hat
ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer
anderen Leistung zum Gegenstand und gibt der Verbraucher das auf den Vertragsschluß
gerichtete Angebot auf Grund eines Verkaufsprospektes ab, aus dem die
in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis e bezeichneten Angaben mit
Ausnahme des Betrages der einzelnen Teilzahlungen ersichtlich sind, so
findet § 4 keine Anwendung, wenn der Verbraucher den Verkaufsprospekt
in Abwesenheit der anderen Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen
konnte.
(2) Räumt
in den Fällen des Absatzes 1 der Kreditgeber dem Verbraucher das uneingeschränkte
Recht ein, die Sache innerhalb einer Woche nach Erhalt zurückzugeben,
so entfällt das Widerrufsrecht nach § 7. Das Rückgaberecht wird durch
den Verbraucher durch Rücksendung der Sache, bei nicht postpaketversandfähigen
Sachen durch schriftliches Rücknahmeverlangen ausgeübt. Rücksendung und
Rücknahme erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kreditgebers. Zur Wahrung
der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens.
Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn entweder der Verkaufsprospekt und
das Bestellformular oder eine dem Verbraucher ausgehändigte besondere
Urkunde eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung des Verbrauchers
über das Rückgaberecht enthalten. Im übrigen finden § 2 Abs. 1 Satz 4
und § 3 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen
Geschäften Anwendung.
§ 9. Verbundene
Geschäfte
(1) Ein
Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn
der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als
wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist
insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung
oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient.
(2) Die
auf den Abschluß des verbundenen Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung
des Verbrauchers wird erst wirksam, wenn der Verbraucher seine auf den
Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gemäß §
7 Abs. 1 widerruft. Die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Belehrung
über das Widerrufsrecht hat den Hinweis zu enthalten, daß im Falle des
Widerrufs auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt.
§ 7 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist der Nettokreditbetrag dem Verkäufer
bereits zugeflossen, so tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher
hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 7 Abs. 4) in die Rechte
und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein.
(3) Der
Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit Einwendungen
aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung
seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn der finanzierte
Kaufpreis vierhundert Deutsche Mark nicht überschreitet sowie bei Einwendungen,
die auf einer zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach Abschluß
des Kreditvertrages vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Beruht die
Einwendung des Verbrauchers auf einem Mangel der gelieferten Sache und
verlangt der Verbraucher auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so kann er die Rückzahlung des Kredits
erst verweigern, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen
ist.
(4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Kredite, die zur Finanzierung
des Entgelts für eine andere Leistung als die Lieferung einer Sache gewährt
werden.
§ 10. Einwendungsverzicht,
Wechsel- und Scheckverbot
(1) Eine
Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf das Recht verzichtet, Einwendungen,
die ihm gegenüber dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen
den Kreditgeber zustehende Forderung gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) Der
Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Kreditgebers
aus dem Kreditvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Kreditgeber
darf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Kreditvertrag
einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Verbraucher kann vom Kreditgeber
jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz
1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Kreditgeber haftet für jeden
Schaden, der dem Verbraucher aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung
entsteht.
§ 11. Verzugszinsen,
Anrechnung von Teilleistungen
(1) Soweit
der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf Grund des Kreditvertrages schuldet,
in Verzug kommt, ist der geschuldete Betrag mit fünf vom Hundert über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, wenn
nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen höheren oder der Verbraucher
einen niedrigeren Schaden nachweist.
(2) Nach
Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf einem gesonderten Konto
zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten
Betrag oder anderen Forderungen des Kreditgebers eingestellt werden. Hinsichtlich
dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe,
daß der Kreditgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes
verlangen kann.
(3) Zahlungen
des Verbrauchers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen,
werden abweichend von § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zunächst
auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten
Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der
Kreditgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die Ansprüche auf
Zinsen finden die §§ 197 und 218 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine
Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf
Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen
lautet.
§ 12. Gesamtfälligstellung
bei Teilzahlungskrediten
(1) Der
Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teilzahlungen zu tilgen ist,
den Kreditvertrag wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur kündigen,
wenn
1. der Verbraucher
mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise
und mindestens zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages
über drei Jahre mit fünf vom Hundert des Nennbetrages des Kredits oder
des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
2. der Kreditgeber
dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen
Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, daß er bei Nichtzahlung innerhalb
der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Kreditgeber
soll dem Verbraucher spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über
die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
(2) Kündigt
der Kreditgeber den Kreditvertrag, so vermindert sich die Restschuld um
die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei
staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung
entfallen.
§ 13. Rücktritt
des Kreditgebers
(1) Der
Kreditgeber kann von einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache
oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand
hat, wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 12 Abs.
1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten.
(2) Auf
den Rücktritt finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden
Vorschriften der §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung. Der Verbraucher hat dem Kreditgeber auch die infolge des Vertrages
gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von
Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene
Wertminderung Rücksicht zu nehmen.
(3) Nimmt
der Kreditgeber die auf Grund des Kreditvertrages gelieferte Sache wieder
an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der
Kreditgeber einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert
der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 1 gilt auch dann,
wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Kreditvertrag
zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist (§ 9 Abs. 1) und der Kreditgeber
die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis
zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher nach Absatz 2.
§ 14. Vorzeitige
Zahlung
Erfüllt der
Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag,
der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung
gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der Teilzahlungspreis
um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei staffelmäßiger
Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist
bei einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht
anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und
sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die
ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen,
wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums
erfüllt.
Dritter Abschnitt.
Kreditvermittlungsvertrag
§ 15. Schriftform
(1) Der
Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In der Vertragsurkunde
ist insbesondere die Vergütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz
des Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler auch mit dem
Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Die
Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden
werden. Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde
auszuhändigen.
(2) Ein
Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1
bis 3 nicht genügt, ist nichtig.
§ 16. Vergütung
Der Verbraucher
ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung
oder des Nachweises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Verbraucher
geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 7 Abs. 1 nicht
mehr möglich ist.
Soweit das Darlehen
mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen
Kredits (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur,
wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahreszins
nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen
effektiven Jahreszinses für den abzulösenden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten
außer Betracht.
§ 17. Nebenentgelte
Der Kreditvermittler
darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis
der Gelegenheit zum Abschluß eines Darlehensvertrages zusammenhängen,
außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch
kann vereinbart werden, daß dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche
Auslagen zu erstatten sind.
Vierter Abschnitt.
Allgemeine und Schlußvorschriften
§ 18. Unabdingbarkeit,
Umgehungsverbot
Eine von den
Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende
Vereinbarung ist unwirksam. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine
Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden
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