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§ 290 Versagung
der Restschuldbefreiung
(1)
In dem Beschluss ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im
Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1.der Schuldner
wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig
verurteilt worden ist,
2.der Schuldner
in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige
oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht
hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln
zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.in den letzten
zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach
§ 296 oder § 297 versagt worden ist,
4.der Schuldner
im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der
Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten
begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung
seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert
hat,
5.der Schuldner
während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach
diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6.der Schuldner
in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens
und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten
Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige
Angaben gemacht hat.
(2) Der Antrag
des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht
wird.
§ 291 Ankündigung
der Restschuldbefreiung
(1)
Sind die Voraussetzungen des § 290 nicht gegeben, so stellt das Gericht
in dem Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt,
wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen
für eine Versagung nach § 297 oder § 298 nicht vorliegen.
(2) Im
gleichen Beschluss bestimmt das Gericht den Treuhänder, auf den die pfändbaren
Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Abs.
2) übergehen.
§ 292 Rechtsstellung
des Treuhänders
(1)
Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die
Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung
erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem
Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses
an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Von den Beträgen, die er durch
die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner
nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
zehn vom Hundert, nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn
vom Hundert und nach Ablauf von sechs Jahren seit der Aufhebung zwanzig
vom Hundert abzuführen.
(2) Die
Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen,
die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem
Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen,
wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder
ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende
zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.
(3) Der
Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung
zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe,
dass die Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann
und dass die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.
§ 293 Vergütung
des Treuhänders
(1)
Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf
Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders
und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
Die §§ 64 und
65 gelten entsprechend.
§ 294 Gleichbehandlung
der Gläubiger
(1)
Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen
des Schuldners sind während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht
zulässig.
(2) Jedes
Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern,
durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.
(3) Gegen
die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfaßt werden,
kann der Verpflichtete eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen,
soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach § 114 Abs.
2 zur Aufrechnung berechtigt wäre.
§ 295 Obliegenheiten
des Schuldners
(1)
Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1.eine angemessene
Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um
eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.Vermögen,
das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt,
zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.jeden Wechsel
des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht
und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten
Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem
Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit
oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein
Vermögen zu erteilen;
4.Zahlungen
zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an denTreuhänder zu leisten
und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit
der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die
Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie
wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
§ 296 Verstoß
gegen Obliegenheiten
(1)
Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines
Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung
eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.
Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden,
in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist.
Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft
gemacht werden.
(2) Vor
der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und
die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung
seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger
beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern.
Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende
Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint
er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht
zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die
eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung
zu versagen.
(3) Gegen
die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige
Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlichbekanntzumachen.
§ 297 Insolvenzstraftaten
(1)
Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines
Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin
und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung
wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig
verurteilt wird.
(2) §
296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 298 Deckung
der Mindestvergütung des Treuhänders
(1)
Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders,
wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner
Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden
Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung
binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei
auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen
hat.
(2) Vor
der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt,
wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht
den fehlenden Betrag einzahlt.
(3) §
296 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 299 Vorzeitige
Beendigung
Wird die Restschuldbefreiung
nach § 296, 297 oder 298 versagt, so enden die Laufzeit der Abtretungserklärung,
das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger
mit der Rechtskraft der Entscheidung
§ 300 Entscheidung
über die Restschuldbefreiung
(1)
Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung hne eine vorzeitige Beendigung
verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger,
des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung
der Restschuldbefreiung.
(2) Das
Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers,
wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des § 297
vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des
§ 298 vorliegen.
(3) Der
Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Wird die Restschuldbefreiung
erteilt, so ist die Bekanntmachung, unbeschadet des § 9, auszugsweise
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner
und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung
der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu.
§ 301 Wirkung
der Restschuldbefreiung
(1)
Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger.
Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die
Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners
sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen
Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten
Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt.
Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder
anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber
den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird
ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung
keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht
zur Rückgewähr des Erlangten.
§ 302 Ausgenommene
Forderungen
Von der Erteilung
der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1.Verbindlichkeiten
des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung;
2.Geldstrafen
und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten
des Schuldners.
§ 303 Widerruf
der Restschuldbefreiung
(1)
Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die
Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt,
dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und
dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt
hat.
(2) Der
Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres
nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt
wird und wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen des Absatzes
1 vorliegen und dass der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung
keine Kenntnis von ihnen hatte.
(3) Vor
der Entscheidung sind der Schuldner und der Treuhänder zu hören. Gegen
die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige
Beschwerde zu. Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung
widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
§ 304 Grundsatz
(1)
Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine oder nur eine geringfügige
selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, so gelten für das Verfahren
die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Eine
selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ist insbesondere dann geringfügig
im Sinne des Absatzes 1, wenn sie nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
§ 305 Eröffnungsantrag
des Schuldners
(1)
Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(§ 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
1.eine Bescheinigung,
die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der
sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über
die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten
sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; die
Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen
sind;
2.den Antrag
auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, dass
Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.ein Verzeichnis
des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), ein
Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten
Forderungen; den Verzeichnissen ist die Erklärung beizufügen, dass die
in diesen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.einen Schuldenbereinigungsplan;
dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der
Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse
des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung
zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften,
Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden
sollen.
(2) In
dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte
Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung
des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner
zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung
ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben
sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung,
Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen
Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft
beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat
der Schuldner die in Absatz 1 genannten Erklärungen und Unterlagen nicht
vollständig abgegeben, so fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende
unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht
binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
als zurückgenommen.
(4) Der
Schuldner kann sich im Verfahren nach diesem Abschnitt vor dem Insolvenzgericht
von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet
anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. § 157
Abs. 1 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
für die Beteiligten Vordrucke für die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vorzulegenden
Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne einzuführen. Soweit
nach Satz 1 Vordrucke eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen.
Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden.
§ 306 Ruhen
des Verfahrens
(1)
Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht
bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum
soll drei Monate nicht überschreiten.
(2) Absatz
1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen.
(3) Beantragt
ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht
vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben,
ebenfalls einen Antrag zu stellen. Stellt der Schuldner einen Antrag,
so gilt Absatz 1 auch für den Antrag des Gläubigers.
§ 307 Zustellung
an die Gläubiger
(1)
Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern das
Vermögensverzeichnis, das Gläubigerverzeichnis, das Forderungsverzeichnis
sowie den Schuldenbereinigungsplan zu und fordert die Gläubiger zugleich
auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den Verzeichnissen und zu
dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen. Zugleich ist jedem Gläubiger
mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz
2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach Satz 1 die Angaben über
seine Forderungen in dem Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu ergänzen. Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3,
Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
(2) Geht
binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines
Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan.
Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(3) Nach
Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu
geben, den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden
Frist zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme
eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen
Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die Änderungen oder Ergänzungen
sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich ist. Absatz
1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 308 Annahme
des Schuldenbereinigungsplans
(1)
Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben
oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan
als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluss fest.
Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne
des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. Den Gläubigern und dem
Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des
Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.
(2) Die
Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung
gelten als zurückgenommen.
(3) Soweit
Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind und
auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans
berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung
verlangen. Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine
Forderung in dem Forderungsverzeichnis, das ihm nach § 307 Abs. 1 vom
Gericht übersandt worden ist, nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt
hat, obwohl die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit
erlischt die Forderung.
§ 309 Ersetzung
der Zustimmung
(1)
Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger
zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger
mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so
ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners
die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch
eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
1.der Gläubiger,
der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern
nicht angemessen beteiligt wird, oder
2.dieser Gläubiger
durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter
gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung
stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, dass die Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags
nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.
(2) Vor
der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz
1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwen dungen durch eine Zustimmung entgegenstehen,
hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller
und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde
zu.
(3) Macht
ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben,
ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen
höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang
des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern
angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung
dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.
§ 310 Kosten
Die Gläubiger
haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die
ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.
§ 311 Aufnahme
des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
Werden Einwendungen
gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch
gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den
Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
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