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§ 1 Widerrufsrecht.
(1)
Eine auf den Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung
gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde)
1. durch mündliche
Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung,
2. anläßlich
einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest
auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluß
an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich
zugänglicher Verkehrswege bestimmt worden ist, wird erst wirksam, wenn
der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft.
(2)
Ein Recht auf Widerruf besteht nicht, wenn
1. im Fall von
Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluß des
Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden
sind oder
2. die Leistung
bei Abschluß der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das
Entgelt achtzig Deutsche Mark nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung
von einem Notar beurkundet worden ist.
§ 2 Ausübung
des Widerrufsrechts; Belehrung.
(1)
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden
eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung über sein
Recht zum Widerruf einschließlich Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers
sowie einschließlich der Bestimmung des Satzes 1 ausgehändigt hat. Die
Belehrung darf keine anderen Erklärungen enthalten und ist vom Kunden
zu unterschreiben. Unterbleibt diese Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht
des Kunden erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung
der Leistung.
(2) Ist
streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Kunden ausgehändigt
worden ist, so trifft die Beweislast die andere Vertragspartei.
§ 3 Rechtsfolgen
des Widerrufs.
(1)
Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die
empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Widerruf wird durch eine
Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der
Herausgabe des empfangenen Gegenstands nicht ausgeschlossen. Hat der Kunde
die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit
zu vertreten, so hat er der anderen Vertragspartei die Wertminderung oder
den Wert zu ersetzen.
(2) Ist
der Kunde nicht nach § 2 belehrt worden und hat er auch nicht anderweitig
Kenntnis von seinem Recht zum Widerruf erlangt, so hat er eine Verschlechterung,
den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit nur dann zu vertreten,
wenn er diejenige Sorgfalt nicht beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt.
(3) Für
die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für
sonstige Leistungen bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren
Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer
Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung
bleibt außer Betracht.
(4) Der
Kunde kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Anwendung Ersatz
von der anderen Vertragspartei verlangen
§ 4 Zug -
um - Zug - Verpflichtung.
Die sich nach
§ 3 ergebenden Verpflichtungen der Vertragsparteien sind Zug um Zug zu
erfüllen.
§ 5 Umgehungsverbot;
Unabdingbarkeit.
(1)
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
(2) Erfüllt
ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines
Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz, nach § 11 des Gesetzes über
den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung
der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes
über Kapitalgesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer
am Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden.
(3) Von
den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarungen
sind unwirksam. Beim Abschluß eines Kaufvertrags auf Grund eines Verkaufsprospekts
kann das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 durch ein schriftlich eingeräumtes,
uneingeschränktes
Rückgaberecht
entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 5 des Verbraucherkreditgesetzes ersetzt
werden; Voraussetzung ist, daß der Kunde den Verkaufsprospekt in Anwesenheit
der anderen Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und zwischen
dem Kunden und der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem oder
einem späteren Geschäft eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden
soll.
§ 6 Anwendungsbereich.
Die Vorschriften
dieses Gesetzes finden keine Anwendung,
1. wenn der
Kunde den Vertrag in Ausübungeiner selbständigen Erwerbstätigkeit abschließt
oder die andere Vertragspartei nicht geschäftsmäßig handelt,
2. beim Abschluß
von Versicherungsverträgen.
§
7 Ausschließlicher Gerichtsstand.
(1)
Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen
Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat.
(2) Eine
abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall, daß der Kunde
nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 8 Berlin-Klausel.
(gegenstandlos)
§ 9 Inkrafttreten;
Übergangsbestimmung.
(1)
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
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