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§ 145. Bindung
an den Antrag.
Wer
einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag
gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 146. Erlöschen
des Antrags.
Der Antrag
erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht
diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§ 147. Annahmefrist.
(1)
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden.
Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten
Antrage.
(2) Der
einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen
werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen
Umständen erwarten darf.
§ 148. Bestimmung
einer Annahmefrist.
Hat der Antragende
für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur
innerhalb der Frist erfolgen.
§ 149. Verspätet
zugegangene Annahmeerklärung.
Ist eine dem
Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet
worden, daß sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen
sein würde, und mußte der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung
dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung anzuzeigen,
sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendungder
Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
§ 150. Verspätete
und abändernde Annahme.
(1)
Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
(2) Eine
Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen
gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.
§ 151. Annahme
ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden.
Der Vertrag
kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß die Annahme dem
Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung
nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie
verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt
sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen
des Antragenden.
§ 194. Gegenstand
der Verjährung.
(1)
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen
(Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der
Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung
nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden
Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.
§ 195. Regelmäßige
Verjährungsfrist.
Die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
§ 196. Zweijährige
Verjährungsfrist.
(1)
In zwei Jahren verjähren Ansprüche:
1.der Kaufleute,
Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben,
für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder
Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für
den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;
2.derjenigen,
welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, für Lieferung von land- oder
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur Verwendung
im Haushalte des Schuldners erfolgt;
3.der Eisenbahnunternehmungen,
Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes,
der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit Einschluß der Auslagen;
4.der Gastwirte
und derjenigen, welche Speisen oder Getränke gewerbsmäßig verabreichen,
für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für andere den Gästen
zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluß
der Auslagen;
5.derjenigen,
welche Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe der Lose, es sei denn,
daß die Lose zum Weitervertriebe geliefert werden;
6.derjenigen,
welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten, wegen des Mietzinses;
7.derjenigen,
welche, ohne zu den in Nummer 1 bezeichneten Personen zu gehören. die
Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig
betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen,
mit Einschluß der Auslagen;
8.derjenigen,
welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder anderer
Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten
wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse; der gewerblichen
Arbeiter- Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter -, der Tagelöhner
und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des
Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie der
Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
9.der Lehrherren
und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage vereinbarter
Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
10.der öffentlichen
Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Verpflegung oder Heilung
dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art für Gewährung
von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und für die damit zusammenhängenden
Aufwendungen;
11.derjenigen,
welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung aufnehmen, für Leistungen
und Aufwendungen der in Nummer 11 bezeichneten Art;
12.der öffentlichen
Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare die Ansprüche der öffentlichen
Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf Grund besonderer Einrichtungen gestundet
sind;
13.der Ärzte,
insbesondere auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte,
sowie der Hebammen für ihre Dienstleistungen mit Einschluß der Auslagen;
14.der Rechtsanwälte,
Notare sowie aller Personen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich
bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und Auslagen, soweit
nicht diese zur Staatskasse fließen
16. der Parteien
wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse;
17. der Zeugen
und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen.
(2) Soweit
die im Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprüche nicht der Verjährung
von zwei Jahren unterliegen, verjähren sie in vier Jahren.
§ 197. Vierjährige
Verjährungsfrist.
In vier Jahren
verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als
Zuschlag den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden
Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Miet- und Pachtzinsen, soweit
sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die
Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern,
Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden
Leistungen.
§ 198. Regelmäßiger
Verjährungsbeginn.
Die Verjährung
beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen,
so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.
§ 199. Verjährungsbeginn
bei Kündigung.
Kann der Berechtigte
die Leistung erst verlangen, wenn er dem Verpflichteten gekündigt hat,
so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Kündigung
zulässig ist. Hat der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken wenn
seit der Kündigung eine bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn
der Verjährung um die Dauer der Frist hinausgeschoben.
§ 200. Verjährungsbeginn
bei Anfechtung.
Hängt die Entstehung
eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte von einem ihm zustehenden
Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte,
von welchem an die Anfechtung zulässig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn
die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht.
§ 201. Beginn
der kurzen Verjährung.
Die Verjährung
der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse
des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt
eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt
hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit
dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft.
§ 202. Hemmung
der Verjährung aus Rechtsgründen.
(1) Die
Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete
aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt
ist.
(2) Diese
Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechts,
des nicht erfüllten Vertrags, der mangelnder Sicherheitsleistung, der
Vorausklage sowie auf die nach § 770 dem Bürgen und nach den §§ 2014,
2015 dem Erben zustehenden Einreden.
§ 203. Hemmung
aus tatsächlichen Gründen.
(1) Die Verjährung
ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege
innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung
verhindert ist.
(2) Das gleiche
gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt
herbeigeführt wird.
§ 241. Schuldverhältnis
und Leistungspflicht.
Kraft des Schuldverhältnisses
ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.
Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
§ 242. Leistung
nach Treu und Glauben.
Der Schuldner
ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 246. Gesetzlicher
Zinssatz.
Ist eine Schuld
nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert
für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 248. Zinseszinsen.
(1)
Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen
tragen sollen, ist nichtig
(2) ...
§ 254. Mitverschulden.
(1)
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt,
so hängt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden
Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden
vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.
(2) Dies
gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt,
daß er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich
hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch
kennen mußte, oder daß er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder
zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
§ 284. Verzug
des Schuldners.
(1 )
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach
dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in
Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie
die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Ist
für die Leistung, eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner
ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.
Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und
die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von
der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.
§ 285. Kein
Verzug ohne Verschulden.
Der Schuldner
kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt,
den er nicht zu vertreten hat.
§ 286. Verzugsschaden.
(1)
Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden
zu ersetzen.
(2) Hat
die Leistung infolge des Verzugs für den Gläubiger kein Interesse, so
kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften
der §§ 346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.
§ 287. Erweiterte
Haftung.
Der Schuldner
hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er ist auch
für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der
Leistung verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger
Leistung eingetreten sein würde.
§ 288. Verzugszinsen.
(1) Eine Geldschuld
ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen,
so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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