Entschuldung
Schutzmaßnahmen bei Pfändung

 

Nicht in jedem Fall ist die Regulierung / Tilgung der Schuld die Ideallösung. Es kann z.T. durchaus sinnvoll sein, eine Pfändung in Kauf zu nehmen und ganz auf eine Regulierung zu verzichten und die Beratung auf den Bereich des Schuldnerschutzes zu beschränken. Dies wird im Falle von Sozialhilfebedürftigkeit und Unpfändbarkeit ohnehin die einzige Möglichkeit sein, wenn nicht der Schuldner aus freien Stücken eine Regulierung fordert.

In jedem Falle sollte versucht werden, die Vorladung zur Eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden. Ein freundliches Schreiben an den Gläubiger, in dem insbesondere die finanziellen Verhältnisse des Schuldners offengelegt werden, ist notwendig.

Kommt es zur Pfändung, muß geprüft werden, ob der Schuldner seine Pfändungsgrenze hochsetzen lassen kann (§ 850 f, ZPO). Ziel dieser Höhersetzung ist es, zu verhindern, daß der Schuldner durch die Pfändung Sozialhilfe bedürftig wird. Die Berechnung erfolgt sinngemäß auch durch das Sozialamt und muß anschließend durch das Amtsgericht umgesetzt werden. Erst nachdem der entsprechende Bescheid vom Gericht vorliegt, ist demgemäß zu verfahren.

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