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Verjährungsfristen


Nach 2 Jahren verjähren, gem. § 196 BGB, die Ansprüche:

1.der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und Kunstgewerbetreibenden (Kaufverträge u. a.)
2.der Land- und Forstwirte
3.der Fuhr- und Transportunternehmer (z.B. öffentl. Nahverkehr)
4.der Gastwirte und Hoteliers
5.der Lotterielosvertreiber
6.der Vermieter beweglicher Sachen (Autovermietung)
7.derjenigen, die fremde Geschäfte besorgen (Dienstleistungen)
8.der im Privatdienst stehenden (Hausangestellte)
9.der gewerblichen Arbeiter, Tagelöhner u. a. auf Lohn
10.der Lehrherren (Ausbilder) auf Lehrgeld
11.der Schulen, Erziehungs- Gesundheitseinrichtungen
12.der Pflegeeltern und ähnlicher Personen
13.der öffentlichen und privaten Lehrer auf Honorare
14.der Ärzte, Tierärzte und Hebammen
15.der Rechtsanwälte und Notare
16.der Parteien wegen ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse
17.der Zeugen und Sachverständigen wegen Gebühren u. a.

Nach 3 Jahren verjähren, gem. § 92a BSHG, die Ansprüche

  • des Sozialamtes aus Rückforderung von Leistungen

Nach 4 Jahren verjähren, gem. § 197 BGB, die Ansprüche

  • auf Rückstände von Zinsen und Tilgungsraten
  • auf Miet- und Pachtzinsrückstände
  • auf Rückstände von Renten, Besoldungen, Warte- und Ruhegeldern, Unterhaltsbeiträgen und anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen

Nach 5 Jahren verjähren, gem. § 228 AO, die Ansprüche

  • des Finanzamtes auf Steuerrückstände