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Nach 2 Jahren verjähren, gem. § 196 BGB, die Ansprüche:
1.der
Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und Kunstgewerbetreibenden (Kaufverträge
u. a.)
2.der
Land- und Forstwirte
3.der
Fuhr- und Transportunternehmer (z.B. öffentl. Nahverkehr)
4.der
Gastwirte und Hoteliers
5.der
Lotterielosvertreiber
6.der
Vermieter beweglicher Sachen (Autovermietung)
7.derjenigen,
die fremde Geschäfte besorgen (Dienstleistungen)
8.der
im Privatdienst stehenden (Hausangestellte)
9.der
gewerblichen Arbeiter, Tagelöhner u. a. auf Lohn
10.der
Lehrherren (Ausbilder) auf Lehrgeld
11.der
Schulen, Erziehungs- Gesundheitseinrichtungen
12.der
Pflegeeltern und ähnlicher Personen
13.der
öffentlichen und privaten Lehrer auf Honorare
14.der
Ärzte, Tierärzte und Hebammen
15.der
Rechtsanwälte und Notare
16.der
Parteien wegen ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse
17.der
Zeugen und Sachverständigen wegen Gebühren u. a.
Nach 3 Jahren verjähren,
gem. § 92a BSHG, die Ansprüche
- des
Sozialamtes aus Rückforderung von Leistungen
Nach 4 Jahren verjähren,
gem. § 197 BGB, die Ansprüche
- auf
Rückstände von Zinsen und Tilgungsraten
- auf Miet-
und Pachtzinsrückstände
- auf Rückstände
von Renten, Besoldungen, Warte- und Ruhegeldern, Unterhaltsbeiträgen
und anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
Nach 5 Jahren verjähren,
gem. § 228 AO, die Ansprüche
- des
Finanzamtes auf Steuerrückstände
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