Beratung
Verjährung

Bei allen Forderungen, die älter als 2 Jahre sind, ist jedenfalls zu überprüfen, ob sie verjährt sind. Viele Gläubiger, insbesondere Inkassodienste, die alte Forderungen aufgekauft haben, versuchen gerne die Unkenntnis der Schuldner auszunutzen, indem sie versuchen, verjährte Forderungen einzubringen.

Die grundsätzliche Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre! Sie ist aber heute nur noch die Ausnahme, denn für die meisten Ansprüche werden im bürgerlichen Recht (BGB) und anderen Gesetzen erheblich kürzere Fristen definiert. Die dreißigjährige Verjährungsfrist kommt nur noch zum Tragen, wenn es sich um Darlehen handelt oder eine Forderung tituliert ist (Vollstreckungsbescheid, Versäumnisurteil oder notarielle Abtretung). Will sich der Gläubiger den Anspruch über die Verjährungsfrist hinaus sichern, muß er die Forderung titulieren lassen.

Die Verjährungsfrist beginnt immer mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die unterschiedlichen Fristen sind nebenstehend erläutert.

<<zurück<<
>>Verjährungsfristen>>
>>weiter>>