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Bundesebene-Struktur

anerkennung der Jugendverbände
 

Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
(SGB VIII), vom 26 Juni 1990

 § 11 Jugendarbeit

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

1.außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,

2.Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,

3.arbeitswelt, schul und familienbezogene Jugendarbeit,

4.internationale Jugendarbeit,

5.Kinder und Jugenderholung,

6.Jugendberatung.

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

 

Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
(SGB VIII), vom 26 Juni 1990

§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1 ) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

 

    1.auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 1 tätig ist,

    2.gemeinnützige Ziele verfolgt,

    3.aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist und

    4.die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist

(3) Die Kirchen und Relgionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.