recht

 

 

einführung
 

...recht unklar?

Für viele Gruppenleiter wird es beim Thema Recht immer so richtig interessant, weil „das endlich was konkretes ist". Leider trügt auch hier der Schein, denn bei näherer Betrachtung stellt sich heraus, daß sehr viel Interpretationsspielraum vorhanden ist. In vielen Fällen wird deutlich, daß die eigentlich klare Rechtslage der tatsächlichen pädagogischen Praxis nicht unbedingt gerecht wird. So ist es insbesondere auf Freizeiten immer wieder notwendig, den schmalen Pfad zwischen recht-lichen Vorgaben und Gruppenalltag zu suchen.

...recht logisch!

Die anerkannten Träger der Jugendarbeit sind dem Grundge-setz und damit auch dem geltenden Rechtssystem verpflichtet, d. h. der Spielraum im Umgang mit den geltenden Vorschriften ist nicht be-liebig groß. Auch wird sich niemand im Ernstfall darauf zurückziehen können, nichts gewußt oder nicht daran gedacht zu haben. Auf der anderen Seite steht der /die GruppenleiterIn aber auch nicht, wie der Volksmund sagt "mit einem Bein im Gefängnis", denn auch die Gerichte sind durchaus in der Lage, die pädagogische Praxis zu erfassen und zu berücksichtigen.

...recht einfach!

In der Praxis hat sich der "gesunde Menschenverstand" be-währt, d. h. es sind vor allem Lösungen und Regeln gefragt, die sich im Alltag durchsetzen und handhaben lassen. Eine vernünftige und nachvollziehbare pädagogische Begründung wird im Regelfall Anerkennung finden, soweit sie nicht auf allzu abenteuerlichen Rechtsauslegungen basiert.

...recht kurz!
 
Im folgenden haben wir nur die wichtigsten Rechtsgebiete kurz beschrieben. Nähere Informationen gibt es im "Rechts - ABC für Jugendgruppenleiter" von Paul Seipp, in unserem Heft "Recht im Gruppenleiteralltag" und in zahlreichen Broschüren.
 

 

aufsichtspflicht
 

  • ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
  • wird von den Eltern oder dem Vormund wahrgenommen (Personensorgeberechtigte)
  • gibt das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen

Die vertragliche Aufsichtspflicht

    • kann von den Personensorgeberechtigten übertragen werden, bspw. auf den / die JugendgruppenleiterIn oder den Verband
    • bedarf keiner besonderen Form, d. h. sie kann schriftlich, mündlich oder durch kongruierendes Handeln (Geschäfts-führung ohne Auftrag, wenn ein Teilnehmer einfach kommt) erfolgen. Im Zweifel ist die Schriftform vorzuziehen.
    • Es können einzelne Bereiche (Aufsichtspflichten) ausgeschlossen werden. Dies sollte jedenfalls schriftlich vereinbart werden
    • Wenn Minderjährige mit der Aufsichtspflicht betraut sind, haften gesetzlich die Eltern.

Was ist eigentlich Aufsichtspflicht?

    Um der Aufsichtspflicht genüge zu tun, sind regelmäßig 3 Schritte zu beachten:

      1. Belehrung und Warnung vor möglichen Gefahren
      2. Überwachung / Kontrolle ob die Warnungen beachtet werden
      3. Intervention / Verwarnung, wenn Warnungen nicht befolgt werden

Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht

    • Zivilrechtliche Haftung, d. h. Schadensersatzpflicht bei wissentlicher oder fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Teilnehmern und geschädigten Dritten
    • Strafrechtliche Haftung, insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (Gefährdung oder Verletzung von Leib und Leben, Eigentum, Grundrechten o.ä.)

 

 

sexualstrafrecht
 

Wer darf mit wem?

 
bis14 Jahre:

    Jede sexuelle Handlung an Kindern unter 14 Jahren ist strafbar! (Strafgesetzbuch §176)

 
bis16 Jahre:

    Strafbar sind sexuelle Handlungen zwischen Aufsichtspersonen und Gruppenmitgliedern, wenn diese unter 16 Jahre sind. Sexuellen Handlungen von Jugendlichen unter 16 Jahren darf kein Vorschub geleistet werden, d. h. insbesondere bei gemeinsamer Unterbringung ist erhöhte Aufmerksamkeit der Leitung gefordert.

 
bis18 Jahre:

     Strafbar sind sexuelle Handlungen nur, wenn Jugendliche zu ihnen durch die Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses getrieben wurden. Das ist insbesondere der Fall, wenn LeiterInnen Jugendliche durch angedrohte oder tatsächliche Diffamierungen zu sexuellen Handlungen nötigen.Sexuelle Handlungen sind darüber hinaus nicht strafbar.

Sexuelle Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches sind alle eindeutig sexuell geprägten Verhaltensweisen (Petting, Geschlechts-verkehr), nicht jedoch Zärtlichkeiten und flüchtige Berührungen. Schon der Versuch ist strafbar.

Sind besondere sexualpädagogische Elemente konzeptionell vorgesehen, sollten die Erziehungsberechtigten darauf hingewiesen werden und ihr Einverständnis geben. Es ist der Entwicklungsstand der TeilnehmerInnen zu berücksichtigen. Der Einsatz pornographischer Schriften in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist jedenfalls verboten.
 

 

jugendschutz
 

Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche. Die Erziehungsberechtigten sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung.

 

=Verboten

 

=Erlaubt

24°° Uhr

= Beschränkt

 Kinder unter Jugendliche unter

§

1

3

4

5

6

7

8

9

Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten

Aufenthalt in Gaststätten

Aufenthalt in Nachtbars, -clubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben

Abgabe / Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken / Leb.mtl.

Abgabe / Verzehr anderer alkoholischer Getränke, z.B. Wein, Bier o.ä.

Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u.a. Disco

Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerk. Trägern der Jugendhilfe

Besuch öffentl. Filmveranstaltungen nur bei Freigabe des Films und Vorspanns

Abgabe von Videokass. u. Bildträgern nur entsprechend d. Freigabekennzeichnung 

Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen Teiln. an Spielen ,mit Gewinnmöglkt.

Benutzung von Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten

Rauchen in der Öffentlichkeit

14 Jahren

 
 

+

 

 

 

+

+
bis 22°° Uhr

+
bis 20°° Uhr

 

 

+

 
 

16 Jahren

 

+

 

 

+

+
bis 24°° Uhr

+
bis 22°° Uhr

 

 

+

 

18 Jahren

 

+
bis 24°° Uhr

 

 

 

+
bis 24°° Uhr

+
bis 24°° Uhr

+
bis 24°° Uhr

 

 

 

 

+      Mit diesem Zeichen gekennzeichnete Verbote und zeitliche Begrenzungen
         werden durch die Begleitung eines Erziehungsberechtigten aufgehoben.

   Erlaubt in Begleitung eines Personensorgeberechtigten (Eltern / Vormund)
 

 

versicherungen
 

Wer oder was kann versichert werden

Wer oder was

TeilnehmerIn / LeiterIn 
(natürliche Personen) 

Gebäude

Sachen (Hausrat)

Reisegruppe

Wogegen

Unfall / Wegeunfall 
Haftpflicht 
Diebstahl

Feuer, Sturm, Wasser, Hagel

Diebstahl, Vernichtung, Zerstörung, Glasbruch

Unfall, Krankheit, Haftpflicht, Diebstahl,Rechtsschutz, Skibruch (meistens pauschal) 

Zuständig

Träger (Verband o.ä.) 
Private Versicherung 
dringend anzuraten

Träger, Gebäudeeigentümer

Träger, aber i. d. R. nur für Gruppen-/ Trägereigentum

Gruppenleiter, Veranstalter

 
Versicherungen
 

Art:

Unfallversicherung 
wird in der Regel vom Träger abgeschlos- sen, wenn nicht haftet der Träger 

Haftpflichtversicherung 
sollte jeder Gruppenleiter privat abschließen, da sie normalerweise 100%igen Schutz bietet (Sie zahlt oder wehrt den Anspruch ab, notfalls gerichtlich)

Gebäude / Hausrat 
vom Träger abzuschließen

Leistung bei:

Unfalltod, Invalidität, manche Versicherungen leisten auch für Heilkosten, Brillen, Tagegelder, Zahnersatz, Such- und Bergungskosten, Rück- und Überführung. 
Keine Leistung bei: Anfällen, Bewußtseinsstörungen, Vergiftungen, Infektionen, Licht-, Temperatur- und Wettereinfluß

nachgewiesenem Verschulden gegenüber DrittenPersonen-, Sach- und Vermögensschäden im Rahmen der gesetzlichen HaftpflichtBefriedung (Zahlung) begründeter oder Abwehr (ggf. gerichtlich) unbegründeter Ansprüche! 
Keine Leistung bei: gemieteten, gepachteten und geliehenen Gegenständen (Besitzrecht)mutwilliger oder vorsätzlicher Herbeiführungverlorenen, entwendeten und vermißten Sachen

Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung, aber in der Regel nur für die Dinge, die dem Versicherten gehören. Privatsachen sind z.B. bei Diebstahl kaum mit versichert (evtl. zahlt die private Hausratversicherung).

 
Reisegruppenversicherung

Die Reisegruppenversicherung wird von den meisten Anbietern als Paket angeboten. Dabei werden pauschal verschiedene Risiken mit Festbeträgen versichert. Die Prämie wird in der Regel pauschal auf das vorgegebene Leistungspaket berechnet. Gewöhnlich sind folgende Einzelrisiken versichert:

Reiseunfallversicherung

Reisehaftpflichtversicherung

Reisekrankenversicherung

Reisegepäckversicherung

Rechtsschutzversicherung

Skibruchversicherung

Anbieter

Sinngemäß wie die Unfallversicherung

Sinngemäß wie Haftpflichtversicherung, zahlt aber nur für Schäden, die Dritten beigebracht werden. Also nicht, wenn innerhalb der Gruppe etwas passiert, dafür ist die Privathaftpflicht zuständig.

In jedem Fall sinnvoll, da die gesetzliche oder private Krankenversicherung nicht alle Risiken abdeckt und so in jedem Fall eine Versicherung zahlt. (Oft haben die Teilnehmer keine Auslands-krankenscheine) Beachten: Die Kosten müssen in der Regel ausgelegt werden!

Versichert das Diebstahlrisiko, auch aus geschlossenen Zelten. Bei Jugendfreizeiten genügt normalerweise die Mindestversicherungssumme.Nicht für das Gruppengepäck (Zelte, Kocher u.a.), das ist hoffentlich über die Hausratversicherung des Trägers mitversichert.

Sinnvoll, wenn es in exotischere Regionen geht: Außerhalb Europas, Osteuropa, Balkan. In Deutschland und der EU wahrscheinlich meistens nicht notwendig, im Ernstfall natürlich auch dort gut, wenn sie abgeschlossen ist.

Im Sommer nicht empfehlenswert, für Skireisen wohl selbsterklärend

  • Deutscher Ring, Jugendversicherungswerk
  • Eclesia
  • Bernhard Assekuranz (Makler)
  • Zürich Versicherungen

sonderurlaub für gruppenleiter
In vielen, wenn nicht allen, Bundesländern gibt es Bestimmungen über die Möglichkeit, für die ehrenamtliche Leitung von Veranstaltungen der Jugendhilfe von der Arbeit freigestellt zu werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Sonderurlaubs ist in der Regel der Gruppenleiterausweis. Für das Leiten von Jugendfreizeiten sowie die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und internationalen Begegnungen hat der / die GruppenleiterIn vielfach einen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub, der ihm / ihr nur verwehrt werden darf, wenn ein "zwingendes betriebliches Interesse" der Dienst- oder Arbeitsbefreiung entgegensteht.

Ein Anspruch auf Vergütung besteht normalerweise nicht! Im öffentlichen Dienst ist es jedoch oft Praxis, daß der Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt wird. Auch mancher private Arbeitgeber hat schon die Vergütung fortgezahlt. Ein Gespräch mit dem Vorgesetzten wirkt manchmal Wunder.
Ist jedoch nichts herauszuschlagen, so gibt es noch eine weitere Möglichkeit, um wenigstens den größten Schaden abzuwenden. Auf Antrag (über den Verband / Träger) gewährt der öffentliche Träger eine Verdienstausfallentschädigung. Die Höhe ist unterschiedlich, deckt aber wenigstens die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab und schafft über Tagespauschalen einen Ausgleich des Verdienstausfalls. Natürlich nur bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles.

Der Sonderurlaub sollte rechtzeitig vor seinem Beginn beantragt werden.

Mancher Arbeitgeber mag nicht unbedingt begeistert sein, doch gibt es auch viele Beispiele, in denen der Chef das ehrenamtliche Engagement durchaus zu schätzen weiß.

Nähere Informationen sind über die Verbände, den Landesjugendring oder das Jugendamt zu erhalten

Informationen für Hamburg HIER