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einführung
...recht unklar?
Für viele Gruppenleiter wird es beim Thema Recht immer so richtig interessant, weil „das endlich was konkretes ist". Leider trügt auch hier der Schein, denn bei näherer Betrachtung stellt sich heraus, daß sehr viel Interpretationsspielraum vorhanden ist. In vielen Fällen wird deutlich, daß die eigentlich klare Rechtslage der tatsächlichen pädagogischen Praxis nicht unbedingt gerecht wird. So ist es insbesondere auf Freizeiten immer wieder notwendig, den schmalen Pfad zwischen recht-lichen Vorgaben und Gruppenalltag zu suchen.
...recht logisch!
Die anerkannten Träger der Jugendarbeit sind dem Grundge-setz und damit auch dem geltenden Rechtssystem verpflichtet, d. h. der Spielraum im Umgang mit den geltenden Vorschriften ist nicht be-liebig groß. Auch wird sich niemand im Ernstfall darauf zurückziehen können, nichts gewußt oder nicht daran gedacht zu haben. Auf der anderen Seite steht der /die GruppenleiterIn aber auch nicht, wie der Volksmund sagt "mit einem Bein im Gefängnis", denn auch die Gerichte sind durchaus in der Lage, die pädagogische Praxis zu erfassen und zu berücksichtigen.
...recht einfach!
In der Praxis hat sich der "gesunde Menschenverstand" be-währt, d. h. es sind vor allem Lösungen und Regeln gefragt, die sich im Alltag durchsetzen und handhaben lassen. Eine vernünftige und nachvollziehbare pädagogische Begründung wird im Regelfall Anerkennung finden, soweit sie nicht auf allzu abenteuerlichen Rechtsauslegungen basiert.
...recht kurz! Im folgenden haben wir nur die wichtigsten Rechtsgebiete kurz beschrieben. Nähere Informationen gibt es im "Rechts - ABC für Jugendgruppenleiter" von Paul Seipp, in unserem Heft "Recht im Gruppenleiteralltag" und in zahlreichen Broschüren.
aufsichtspflicht
ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
wird von den Eltern oder dem Vormund wahrgenommen (Personensorgeberechtigte)
gibt das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen
Die vertragliche Aufsichtspflicht
kann von den Personensorgeberechtigten übertragen werden, bspw. auf den / die JugendgruppenleiterIn oder den Verband
bedarf keiner besonderen Form, d. h. sie kann schriftlich, mündlich oder durch kongruierendes Handeln (Geschäfts-führung ohne Auftrag, wenn ein Teilnehmer einfach kommt) erfolgen. Im Zweifel ist die Schriftform vorzuziehen.
Es können einzelne Bereiche (Aufsichtspflichten) ausgeschlossen werden. Dies sollte jedenfalls schriftlich vereinbart werden
Wenn Minderjährige mit der Aufsichtspflicht betraut sind, haften gesetzlich die Eltern.
Was ist eigentlich Aufsichtspflicht?
Um der Aufsichtspflicht genüge zu tun, sind regelmäßig 3 Schritte zu beachten:
1. Belehrung und Warnung vor möglichen Gefahren 2. Überwachung / Kontrolle ob die Warnungen beachtet werden 3. Intervention / Verwarnung, wenn Warnungen nicht befolgt werden
Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht
Zivilrechtliche Haftung, d. h. Schadensersatzpflicht bei wissentlicher oder fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Teilnehmern und geschädigten Dritten
Strafrechtliche Haftung, insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (Gefährdung oder Verletzung von Leib und Leben, Eigentum, Grundrechten o.ä.)
sexualstrafrecht

Wer darf mit wem?
bis14 Jahre:
bis16 Jahre:
Strafbar sind sexuelle Handlungen zwischen Aufsichtspersonen und Gruppenmitgliedern, wenn diese unter 16 Jahre sind. Sexuellen Handlungen von Jugendlichen unter 16 Jahren darf kein Vorschub geleistet werden, d. h. insbesondere bei gemeinsamer Unterbringung ist erhöhte Aufmerksamkeit der Leitung gefordert.
bis18 Jahre:
Strafbar sind sexuelle Handlungen nur, wenn Jugendliche zu ihnen durch die Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses getrieben wurden. Das ist insbesondere der Fall, wenn LeiterInnen Jugendliche durch angedrohte oder tatsächliche Diffamierungen zu sexuellen Handlungen nötigen.Sexuelle Handlungen sind darüber hinaus nicht strafbar.
Sexuelle Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches sind alle eindeutig sexuell geprägten Verhaltensweisen (Petting, Geschlechts-verkehr), nicht jedoch Zärtlichkeiten und flüchtige Berührungen. Schon der Versuch ist strafbar.
Sind besondere sexualpädagogische Elemente konzeptionell vorgesehen, sollten die Erziehungsberechtigten darauf hingewiesen werden und ihr Einverständnis geben. Es ist der Entwicklungsstand der TeilnehmerInnen zu berücksichtigen. Der Einsatz pornographischer Schriften in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist jedenfalls verboten.
jugendschutz
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