gesetz über sonderurlaub in hamburg
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter vom 28. Juni 1955 (veröffentlicht im Hamburgischen Gesetz-und Verordnungsblatt Teil 1 Nr. 33 vom 1. Juli 1955, Seite 241)
§ 1
(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Jugendgruppenleitern ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:
a)für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer bei Jugendwanderungen sowie bei Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, zu denen Jugendliche vorübergehend in Zeltlagern, Jugendherbergen oder Jugendheimen zusammengefaßt werden,
b)zum Besuch von Arbeitstagungen, Ausbildungslehrgängen oder Schulungsveranstaltungen über Fragen der Jugendwohlfahrt.
c)zur Teilnahme an Veranstaltungen, die der internationalen Begegnung Jugendlicher dienen.
(2) Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht nur für Veranstaltungen, die von Jugendverbänden, freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt oder sonstigen Stellen, die der Jugendwohlfahrt dienen, durchgeführt werden. Voraussetzung für den Anspruch ist außerdem, daß der Jugendgruppenleiter einen gültigen, von der zuständigen Behörde ausgestellten Jugendgruppenleiterausweis besitzt.
(3) Ein Sonderurlaub darf nur dann verweigert werden, wenn ein zwingendes betriebliches Interesse dem Antrag entgegensteht.
§2
(1) Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage im Jahr. Er kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.
(2) Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
§3
(1) Anträgen auf Erteilung des Sonderurlaubs braucht nur dann entsprochen zu werden, wenn sie vier Wochen vor dem beantragten Urlaub dem Arbeitgeber, im öffentlichen Dienst dem Leiter der Beschäftigungsbehörde vorgelegt sind.
(2) Auf Antrag des Veranstalters nimmt die zuständige Behörde gutachtlich zu der Frage Stellung, ob die Voraussetzungen des § 1 Absätze 1 und 2 vorliegen. Die Erteilung des Sonderurlaubs kann von der Vorlage dieser Stellungnahme der zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.
§ 4
Den Jugendgruppenleitern, die einen Sonderurlaub nach § 1 erhalten, dürfen aus diesem Grunde Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht erwachsen. Dies gilt auch für den Nachweis der Dienstzeit und der Dauer des Arbeitsverhältnisses
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