sonderurlaub
 

Neben dem Bildungsurlaubsgesetz bietet das "Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter" in Hamburg die Möglichkeit, für die ehrenamtliche Leitung von Veranstaltungen von der Arbeit freigestellt zu werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Sonderurlaubs ist der Gruppenleiterausweis. Für das Leiten von Jugendfreizeiten sowie die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und internationalen Begegnungen hat der Gruppenleiter quasi einen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub, der ihm nur verwehrt werden darf, wenn ein "zwingendes betriebliches Interesse" der Dienst- oder Arbeitsbefreiung entgegensteht.

    Bis zu 12 Tage Sonderurlaub können im Kalenderjahr, verteilt auf maximal drei Veranstaltungen, gewährt werden.

    Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht! Im öffentlichen Dienst ist es jedoch gängige Praxis, daß der Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt wird. Auch mancher private Arbeitgeber hat schon die Vergütung fortgezahlt. Ein Gespräch mit dem Vorgesetzten wirkt manchmal Wunder.

    Ist jedoch nichts herauszuschlagen, so gibt es noch eine weitere Möglichkeit, um wenigstens den größten Schaden abzuwenden. Auf Antrag (über den Verband / Träger) gewährt das Amt für Jugend eine Verdienstausfallentschädigung. Die Höhe beträgt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, maximal DM 65,00 pro Tag. Natürlich nur bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles.

    Der Sonderurlaub muß spätestens 4 Wochen vor seinem Beginn beantragt werden.

    Es darf niemandem aus der Inanspruchnahme des Sonderurlaubs ein Nachteil entstehen! Mancher Arbeitgeber mag nicht unbedingt begeistert sein, doch gibt es auch viele Beispiele, in denen der Chef das ehrenamtliche Engagement durchaus zu schätzen weiß.

gesetz über sonderurlaub in hamburg
 

 

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter
vom 28. Juni 1955
(veröffentlicht im Hamburgischen Gesetz-und Verordnungsblatt
Teil 1 Nr. 33 vom 1. Juli 1955, Seite 241)

 

§ 1

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Jugendgruppenleitern ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

    a)für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer bei Jugendwanderungen sowie bei Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, zu denen Jugendliche vorübergehend in Zeltlagern, Jugendherbergen oder Jugendheimen zusammengefaßt werden,

    b)zum Besuch von Arbeitstagungen, Ausbildungslehrgängen oder Schulungsveranstaltungen über Fragen der Jugendwohlfahrt.

    c)zur Teilnahme an Veranstaltungen, die der internationalen Begegnung Jugendlicher dienen.

(2) Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht nur für Veranstaltungen, die von Jugendverbänden, freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt oder sonstigen Stellen, die der Jugendwohlfahrt dienen, durchgeführt werden. Voraussetzung für den Anspruch ist außerdem, daß der Jugendgruppenleiter einen gültigen, von der zuständigen Behörde ausgestellten Jugendgruppenleiterausweis besitzt.

(3) Ein Sonderurlaub darf nur dann verweigert werden, wenn ein zwingendes betriebliches Interesse dem Antrag entgegensteht.

§2

(1) Der Sonderurlaub beträgt bis zu 12 Arbeitstage im Jahr. Er kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.

(2) Ein Anspruch auf Bezahlung des Sonderurlaubs besteht nicht. Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

§3

(1) Anträgen auf Erteilung des Sonderurlaubs braucht nur dann entsprochen zu werden, wenn sie vier Wochen vor dem beantragten Urlaub dem Arbeitgeber, im öffentlichen Dienst dem Leiter der Beschäftigungsbehörde vorgelegt sind.

(2) Auf Antrag des Veranstalters nimmt die zuständige Behörde gutachtlich zu der Frage Stellung, ob die Voraussetzungen des § 1 Absätze 1 und 2 vorliegen. Die Erteilung des Sonderurlaubs kann von der Vorlage dieser Stellungnahme der zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.

§ 4

Den Jugendgruppenleitern, die einen Sonderurlaub nach § 1 erhalten, dürfen aus diesem Grunde Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht erwachsen. Dies gilt auch für den Nachweis der Dienstzeit und der Dauer des Arbeitsverhältnisses